Allgemeine geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss

a. Verträge schließen wir nur zu nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen.

b. Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderung und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

c. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftliche anerkannt worden sind.

2. Preise

a. Unsere Preise verstehen sich rein netto (excl. Mwst.) und, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ab Werk. Sämtliche Versand- und Transportkosten sowie Zollkosten bei Auslands-Lieferungen gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers.

b. Den Preisen liegen die zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Lohn- und Materialkosten zugrunde. Bei Lieferzeiten von mehr als 2 Monaten werden die am Liefertag gültigen Preise berechnet.

3. Zahlungsbedingungen

a. Unsere Rechnungen sind zahlbar spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto Kassa, wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzug ist nur gestattet, wenn ältere Rechnungen vollständig bezahlt sind.

b. Die Zurückhaltung einer Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

c. Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seine Kreditwürdigkeit rechtsfertigen, wozu insbesonders auch eine Veränderung der Rechtsform gehören kann, so werden sämtliche noch offen stehenden Forderungen sofort fällig, ebenso laufende Wechsel. In allen diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiterzuliefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

d. Wechsel nehmen wir nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung entgegen.

e. Bei Teillieferungen dürfen einzelne Rechnungen gestellt werden, auch wenn noch nicht der gesamte Auftrag ausgeführt wurde.

4. LIEFERUNGS- UND ABNAHMEPFLICHTEN

a. Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Liefertag ist der Tag der Versandbereitschaftsmeldung. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug.

b. Teillieferungen sind zulässig

c. Werden wir an der rechtszeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten, die nachweislich von erheblichen Einfluss sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

d. Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Und nach dem ergebnislosen Ablauf schriftlich vom Vertrag zurücktreten, soweit die Ware noch nicht fertig gestellt ist. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatz-ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln eines unserer Organe oder leitenden Angestellten vorliegt.

e. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

f. Für Vorbereitungshandlungen auf Lieferaufträge ohne nachfolgenden Liefervertragsabschluß (z.B.: Planungen, technische Ausarbeitungen…) sind wir berechtigt entsprechende Kosten in Rechnung zu stellen.

5. VERSAND/VERPACKUNG

a. Der Auftraggeber entbindet uns von der Rücknahme des Verpackungs- und Füllmaterials im Sinne der Verpackungs-Verordnung

b. Verpackungskosten für angemessene Verpackung sind in unseren Preisen enthalten, sofern sie nicht unangemessen hoch im Vergleich zum liefernden Warenwert sind (maximal 3 % des Warenwertes). Sonderverpackungen sind gegen Aufpreis erhältlich.

c. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile ab unserem Werk, oder dem Werk eines Vorlieferanten, auf den Besteller über, auch wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben.

d. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, gehtdie Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung auf ihn über.

e. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und zu dessen Lasten.

f. Das Material wird unsererseits verpackt und verladen. Abladearbeiten beim Besteller oder dessen Vertretung sind nicht im Preis enthalten. Seitens des Bestellers ist dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Hebezeuge (Stapler, Kran..) zur Abladung zeitgerecht zur Verfügung stehen. Auf Wunsch des Bestellers erfolgt ein Voraviso, in dem der Zeitraum der Entladung definiert wird. Die gelieferte Ware muss unmittelbar nach Anlieferung auf Beschädigungen kontrolliert werden, ansonsten können wir keine Haftung für Schäden übernehmen.

6. PROFILFARBE

Bei Oberflächenbearbeitungen (Pulverbeschichtung u. Eloxal) kann es aufgrund von Bearbeitungen mehrerer Einzelchargen zu Farbabweichungen kommen. Diese bewegen sich in Toleranzen der Qualicoat und Euras. Auf Wunsch legen wir gerne Grenzfarbmuster vor. Eine Farbabweichung innerhalb der Toleranzen ist kein Reklamationsgrund.

7. COPYRIGHT

Der Besteller entbindet uns vom Copyright und ähnlichen Schutzrechten an uns überlassenen Zeichnungen und Schriftstücken. Wir verpflichten uns, angefertigte Fotokopien und andere Reproduktionen ausschließlich zu Zwecken der Kalkulation und Produktion zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern diese nicht für die Herstellung der Waren notwendig ist.

8. BETRIEBSGEHEIMNIS

Der Besteller verpflichtet sich, verfahrenstechnische Angaben und Abläufe unserer Produktion nicht an Dritte weiterzugeben.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

a. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch bei einem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Besteller, der Vorbehalt bezieht sich dann auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

b. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mwst) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne, oder nach Verarbeitung, weiter verkauft worden ist. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten.

c. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzubeziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahren stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall , können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen/Materialien verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen/Materialien zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt geliefert Ware.

e. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen/Materialien untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen/ Materialien zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

f. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

g. Sollte für die Fertigung von Waren die Herstellung von speziellen Gestellen, Vorrichtungen und Werkzeugen notwendig sein, verpflichtet sich der Besteller, auch die Kosten für die Herstellung dieser speziellen Gestelle, Vorrichtungen und Werkzeuge zu tragen, wobei diese Kosten gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. Durch den Auftrag zur Herstellung der speziellen Gestelle, Vorrichtungen und Werkzeuge erlangt der Besteller keinerlei wie immer geartetes Werknutzungs- oder ähnliches Recht. Die Gestelle, Vorrichtungen und Werkzeuge verbleiben nach Abschluss des Auftrages beim Auftragnehmer, der auch alleiniger Träger der Immaterialgüterrechte hinsichtlich diese Gestelle, Vorrichtungen und Werkzeuge bleibt.

10. EIGENTUMSERWERB DURCH BE- ODER VERARBEITUNG
UNS ZUR VERFÜGUNG GESTELLTER GEGENSTÄNDE

a. Übergibt uns der Besteller einen Gegenstand zur Be- oder Verarbeitung und ist der Wert unserer Verarbeitung erheblich geringer als der Wert des Gegenstandes, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum in Höhe des Fakura-Endbetrages überträgt.

b. Wird der Gegenstand bei der Be- oder Verarbeitung mit uns gehörenden Materialien/Gegenständen vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandsteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände/Materialien zu dem Gegenstand des Bestellers zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

c. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßige Miteigentum in Höhe des Faktura-Endbetrages überträgt.

d. Für Sachen des Bestellers, an denen wir nach den vorstehenden Bedingungen Miteigentum erworben haben, gelten insoweit Ziffer 9a) bis Ziffer 9g) dieser Bedingungen entsprechen.

11. BEANSTANDUNGEN, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

a. Uns ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf an den bemängelten Waren nichts verändert werden. Andernfalls entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch.

b. Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder, soweit dies an dem uns zur Verfügung gestellten Werkstücken unmöglich ist, den Rechnungswert gutschreiben. Verweigern wir die Mängelbeseitigung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, so kann der Besteller uns eine angemessene schriftliche Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen

c. Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den Wert der von uns zur Verfügung gestellten und gelieferten Materialien. Für das Material des Bestellers wird keine Haftung und kein Kostenersatz übernommen.

d. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaft zwingend gehaftet wird.

e. In allen sonstigen Fällen vertraglicher oder gesetzlicher Haftung, insbesondere bei der Haftung für im Rahmen des Vertrages gegebene Beratung oder aus Verletzung sonstiger Nebenpflichten und für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung, gilt die Beschränkung auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten.

f. Sämtliche Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Anlieferung, soweit das Gesetz nicht zwingend längere Fristen vorschreibt.

g. Der Gewährleistungsrückgriff nach § 933 b AGBG wird ausdrücklich ausgeschlossen und gilt als abbedungen.

12. VERSICHERUNG

Für vom Besteller angelieferte Gegenstände und an ihn ausgeführte Transporte wird eine Versicherung, beispielsweise gegen Bruch-, Transport- oder Feuerschäden
sowie gegen Diebstahl nur bei besonderer Vereinbarung auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

13. UMSATZSTEUER-HAFTUNG

Wird die Firma ALUFEFA GmbH nachträglich von den Steuerbehörden ihres Landes auf Zahlung von Umsatzsteuer in Anspruch genommen, weil die Voraussetzung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§6a UStG der Bundesrepublik Österreich) nicht vorgelegen haben, ist der Abnehmer zur Erstattung des Betrages gegenüber der Firma ALUFEFA GmbH verpflichtet, wenn die Inanspruchnahme auf Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte.

14. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für empfangene Wechsel ist für beide Teile der Firmensitz der ALUFEFA GmbH.

15. GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL

Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten nach unserer Wahl unser Hauptsitz oder unsere Niederlassung alleiniger Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Firmensitz zu verklagen.

16. DATENSCHUTZ

Der Besteller erteilt seine Zustimmung, dass die zu seiner Person im Rahmen der Zweckerfüllung (Auftragsabwicklung und Abrechnung) gespeicherten Daten mittels
EDV verarbeitet werden dürfen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.

17.VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Bestandteilen verbindlich. Die Vertragspartner sind verpflichtet, bei der
Schaffung einer rechtswirksamen Regelung mitzuwirken, die dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen
Teils der Bestimmung entspricht oder möglichst nahe kommt.

18.WEITERE ANSPRÜCHE

Weitere als die in den vorstehenden Bedingungen ausdrücklich zugesandten Rechte und Ansprüche sind ausgeschlossen.

19.KEINE HAFTUNG FÜR TECHNISCHE HINWEISE

Für techn. Auskünfte, Empfehlungen u. Ratschläge übernimmt der Lieferer keine Haftung; sie gelten insbesondere niemals als Zusicherung von Eigenschaften. Dies
gilt auch für die Ausgabe techn. Richtlinien. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen od. sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter
verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

20. Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr mit anderen Firmen

Diese Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit anderen Firmen.